Kein Sonderzug: Auch für Ironie gilt das Urheberrecht

Warum der „Oberindianer“ von Udo Lindenberg ein Fall für Urheberrechtsschutz ist

In der öffentlichen Debatte um ein Lied von Udo Lindenberg geht es aktuell vor allem um die inhaltliche Dimension: Ist es erforderlich, das Wort „Oberindianer“ im „Sonderzug nach Pankow“, ein Song aus dem Jahr 1983, aus dem Text zu streichen, wenn das Lied heute von einem Chor öffentlich aufgeführt wird? Oder sind wir durchaus in der Lage, mit den authentischen Zeugnissen unserer Menschheitsgeschichte, ob Mittelaltergemälde, Grimms-Märchen, Wagneroper oder 70er-Jahre-Brutalismus, vernünftig umzugehen?

Udo Lindenbergs Liedtext mit dem Wort Oberindianer finden manche problematisch. Allerdings liegt das Urheberrecht beim Künstler.
Auch Ironie ist urheberrechtlich geschützt: Udo Lindenberg bezeichnete 1983 den DDR-Staatschef Erich Honecker als „Oberindianer“.

Bei Verstößen gegen Urheberrecht drohen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen

Was aktuell in der Debatte vergessen wird, ist die Frage nach dem Urheberrecht, also ob so eine Änderung überhaupt erlaubt wäre. Bisher ist nirgends die Rede davon, dass vom Urheber Udo Lindenberg das Einverständnis vorliegt. Kann man, darf man das ignorieren?

Tatsächlich heißt es im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: „Der Inhaber eines Nutzungs­rechts“ (in diesem Fall der Chor) „darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist“. Und weiter: „Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Es muss sich um ein Werk geistiger Schöpfung handeln

Das bedeutet, beim Küchenkaraoke darf ich singen, was ich will; im öffentlichen Konzert habe ich mich an die Nutzungsvereinbarung zu halten. Auch Architektur und Kunst, Grafiken, Fotografien, Illustrationen oder ein neues Logo-Design fallen unter das Urheberrecht, sofern es sich um ein menschengemachtes Werk geistiger Schöpfung handelt, das künstlerisch-kreatives, individuelles Potenzial bietet, die sogenannte Schöpfungshöhe.

Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers

Keinen Urheberschutz gibt es für maschinengenerierte Werke und wenn Werke so stark verfremdet wurden, dass sie sich erheblich vom Original unterscheiden. Der Anspruch auf Urheberschutz erlischt zudem, wenn der Tod des Schöpfers mehr als 70 Jahre her ist.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, schaffen Sie was Eigenes – oder lassen etwas erschaffen, das nur Ihnen gehört, Nutzungsrechte inklusive. Wir beraten Sie dazu gerne. Großes Indianerehrenwort.

Diese guten Ideen haben wir bereits umgesetzt: Schauen Sie sich die Referenzen der UVA an.

Direkt zum Urheberrechtsgesetz

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